Ein unabhängiges und unparteiisches Justizsystem, das allen offen steht
Wirksamkeit der Justiz
Die Tätigkeit des Europarates im Bereich der Justiz basiert auf Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der festlegt: "Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird." Dieser Artikel ist einer der Grundpfeiler dessen, was allgemein als "Rechtsstaatlichkeit" bezeichnet wird.
Um die vollständige Anwendung von Artikel 6 zu fördern, hat der Europarat den Beirat Europäischer Richter (CCJE) gegründet, der ausschließlich aus Richtern aus den 47 Mitgliedsstaaten der Organisation besteht. Der CCJE hat die Aufgabe, die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und die Kompetenz von Richtern zu stärken.
Den Beirat gibt es außer im Europarat in keiner anderen internationalen Organisation. Seine Tätigkeit ist auf die der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) abgestimmt, die die Aufgabe hat, die Normen für Justizsysteme und das Justizwesen zu entwickeln.
Der Beirat Europäischer Staatsanwälte (CCPE) und das Lissabon-Netzwerk für die Ausbildung von Richtern ergänzen die Arbeit dieser beiden Organe.